Statuts

Il text legal decisiv dals statuts è tudestg.

I. Firma, Sitz und Zweck

1. Firma, Sitz

Unter der Firma

Genossenschaft Public AI

besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Liebefeld gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Zweck

2.1 Die Genossenschaft bezweckt in politisch und konfessionell neutraler Weise den Zweck, eine gemeinwohlorientierte, vertrauenswürdige und faire Nutzung von Künstlicher Intelligenz in der Schweiz zu fördern sowie die digitale Selbstbestimmung der Bevölkerung zu stärken.

Sie strebt die Förderung und Vernetzung einer breiten Gemeinschaft von Nutzer:innen, Entwickler:innen und Organisationen an, um gemeinschaftliche Interessen im Bereich der digitalen Gesellschaft wahrzunehmen.

2.2 Zur Erreichung dieses Zwecks kann die Genossenschaft insbesondere:

  • eine sichere digitale Plattform zu betreiben und diese Mitgliedern sowie Dritten zur Initiierung, Verwaltung und zum Austausch von Informationen zur Verfügung zu stellen;
  • Forschungs-, Bildungs- und Innovationsprojekte im Bereich der Künstlichen Intelligenz und der digitalen Transformation initiieren, unterstützen und durchführen;
  • das wirtschaftliche und ideelle Fortkommen ihrer Mitglieder durch den Zugang zu Technologien, Daten, Infrastruktur und kollaborativen Netzwerken fördern;
  • Dienstleistungen erbringen und Gebühren für die Nutzung ihrer Angebote erheben, wobei die Erzielung eines Gewinns nicht im Vordergrund steht.

2.3 Die Genossenschaft strebt an, bei ihrer Tätigkeit einen positiven Effekt auf Gesellschaft und Umwelt zu erzielen.

2.4 Die Genossenschaft kann die Gründung von Genossenschaften mit dem gleichen Zweck in der Schweiz und im Ausland unterstützen und sich mit ihnen zu einem Bund von Genossenschaften zusammenschliessen.

2.5 Die Genossenschaft kann Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, Grundstücke erwerben, halten und veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern oder direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.

II. Mitgliedschaft

3. Erwerb

Natürliche und juristische Personen, die sich zur Übernahme von mindestens zwei Anteilsscheinen verpflichten, können sich schriftlich um Aufnahme in der Genossenschaft bewerben. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung endgültig. Die Verwaltung kann ein Gesuch ohne Angaben von Gründen ablehnen.

4. Verlust

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung oder Tod eines/einer Genossenschafter:in.

5. Austritt

Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

6. Ausschliessung

Die Verwaltung kann eine:n Genossenschafter:in ausschliessen, wenn er/sie den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt oder seinen/ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht nachkommt. Dem/Der ausgeschlossenen Genossenschafter:in steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschliessungsentscheids mit eingeschriebenem Brief an die Verwaltung zu richten. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.

7. Tod

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des/der Genossenschafter:in.

8. Genossenschaftsverzeichnis

8.1 Die Verwaltung führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname der Genossenschafter:innen sowie die Adresse (Briefpost und elektronische Post) eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Die Verwaltung kann diese Aufgabe delegieren.

8.2 Die Belege, die einer Eintragung im Genossenschaftsverzeichnis zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des/der Genossenschafter:in aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

8.3 Das Register wird publiziert und ist für die Mitglieder zugänglich.

III. Anteilscheine, Rückzahlung und Haftung

9. Anteilscheine

Jede:r Genossenschafter:in ist zur Übernahme mindestens zwei Anteilscheine von CHF 50.– verpflichtet. Nach der Aufnahme in die Genossenschaft (Ziffer II.3) stellt die Verwaltung dem/der Genossenschafter:in Rechnung für die von ihm übernommenen Anteilscheine. Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

10. Übertragung

10.1 Werden Anteilscheine durch Genossenschafter:innen an Dritte abgetreten, so gilt der/die Erwerber:in erst als Genossenschafter:in, wenn er/sie gemäss Ziffer II.3 durch die Verwaltung aufgenommen worden ist.

10.2 Bis zur Aufnahme des/der Erwerber:in verbleiben alle persönlichen Mitgliedschaftsrechte bei der/dem Abtreter:in.

11. Rückzahlung

Ausgeschiedene Genossenschafter:innen haben keinen Anspruch auf Vergütung des Wertes ihrer einbezahlten Anteilscheine oder eine anderweitige Abfindung.

12. Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter:innen ist ausgeschlossen.

IV. Organe der Genossenschaft

13. Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

13.1 die Generalversammlung;

13.2 die Verwaltung;

13.3 die Revisionsstelle, sofern eine bestellt wird (vgl. Ziffer IV.24).

14. Generalversammlung

14.1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter:innen.

14.2 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Verwaltung sowie der Revisionsstelle (sofern die Genossenschafter:innen kein Opting-Out beschlossen haben);
  3. Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, sofern der Bilanzgewinn nicht gemäss Ziffer 2.5 verwendet werden soll;
  4. Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung, soweit solche zu erstellen sind;
  5. Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
  6. Entlastung der Verwaltung;
  7. Genehmigung des Budgets;
  8. Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

15. Einberufung und Traktandierung

15.1 Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die allfällige Revisionsstelle, einberufen. Sie muss von der Verwaltung einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Genossenschafter:innen oder, wenn die Genossenschaft weniger als 30 Mitglieder hat, durch mindestens drei Genossenschafter:innen verlangt wird. Diesfalls erfolgt die Einberufung innerhalb von 8 Wochen nach dem Eingang des Begehrens.

15.2 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf einberufen.

15.3 Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der für die Mitteilungen vorgesehenen Form (Ziffer VII.31). Sofern die Genossenschaft mehr als 30 Mitglieder hat, kann die Einberufung durch öffentliche Auskündigung im Publikationsorgan erfolgen. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekanntzugeben. Bei Abänderung der Statuten ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben.

15.4 Anträge auf die Behandlung eines Geschäfts in der Generalversammlung sowie Anträge zur Aufstellung von Kandidaten zur Wahl sind der Verwaltung via elektronischem Weg oder per Einschreiben spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag einzureichen. Die Genossenschafter:innen werden über die eingegangenen Vorschläge in der für die Mitteilung vorgesehenen Form (Ziffer VII.31) informiert.

15.5 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung. Beschlussfassungen durch eine Universalversammlung im Sinne von Artikel 884 OR bleiben vorbehalten.

16. Tagungsort und Verwendung elektronischer Mittel

16.1 Die Verwaltung bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung.

16.2 Die Verwaltung kann vorsehen, dass Genossenschafter:innen, die nicht am Tagungsort anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können.

16.3 Werden für die Durchführung der Generalversammlung elektronische Mittel verwendet, regelt die Verwaltung deren Verwendung. Sie stellt sicher, dass:

  1. die Identität der Teilnehmer feststeht;
  2. die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
  3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
  4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

17. Stimmrecht, Vertretung

17.1 Jede:r Genossenschafter:in hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung ihres/seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein:e Genossenschafter:in mit einer schriftlichen Vollmacht durch eine:n andere:n Genossenschafter:in vertreten lassen, doch kann kein:e Bevollmächtigte:r mehr als eine:n Genossenschafter:in vertreten.

17.2 Bei Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

18. Leitung, Protokoll

18.1 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident:in oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes von der Verwaltung aus ihrer Mitte bezeichnetes Mitglied. Ist kein Mitglied der Verwaltung anwesend, ernennt die Generalversammlung den Vorsitzenden. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler und den Protokollführer.

18.2 Das Protokoll hat Folgendes festzustellen:

  1. Das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den Ort der Generalversammlung;
  2. die Anzahl der an der Generalversammlung teilnehmenden und vertretenen Genossenschafter:innen;
  3. die Beschlüsse und Wahlergebnisse;
  4. die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
  5. die von den Genossenschafter:innen zu Protokoll gegebenen Erklärungen;
  6. relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten.

18.3 Das Protokoll muss vom Vorsitzenden der Generalversammlung und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Das Protokoll wird durch die Verwaltung genehmigt.

19. Beschlussfassung

19.1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat keinen Stichentscheid. Wird bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich, entscheidet das relative Mehr und bei Stimmengleichheit das Los.

19.2 Für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter:innen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter:innen. Vorbehalten bleibt im Weiteren Ziffer VI.29.

19.3 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, ausser der Vorsitzende ordnet eine schriftliche Stimmabgabe an oder mindestens 30% der anwesenden und vertretenen Mitglieder beantragen dies.

19.4 Zählt die Genossenschaft mehr als 300 Mitglieder oder besteht die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften, kann an die Stelle von Generalversammlungsbeschlüssen die Urabstimmung (schriftliche Stimmabgabe) der Mitglieder im Sinne von Art. 880 OR treten.

20. Verwaltung

20.1 Die Verwaltung besteht aus mindestens drei Personen, welche Mitglieder der Genossenschaft sein müssen und welche von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden und wiederwählbar sind.

20.2 Die maximale Amtszeit eines Mitglieds der Verwaltung beträgt 12 Jahre. Eine erneute Wiederwahl ist zulässig, jedoch frühestens 2 Jahre nach Rücktritt.

20.3 Die Verwaltung konstituiert sich selbst. Sie bezeichnet ihre Präsidenten oder ihre Präsidentin.

20.4 Die Amtsdauer endet mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Werden während einer Amtsdauer Ersatzwahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsdauer.

21. Sitzungen, Protokoll

21.1 Die Verwaltung versammelt sich auf Einladung des/der Präsident:in, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens vier Mal im Jahr. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Verwaltungssitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstands. Wenn diesem Antrag nicht innerhalb von 14 Tagen stattgegeben wird, kann das betroffene Mitglied die Sitzung auch alleine einberufen.

21.2 Den Vorsitz in der Verwaltungssitzung führt der/die Präsident:in oder, bei deren/dessen Verhinderung, ein anderes von der Verwaltung aus ihrer Mitte bezeichnetes Mitglied.

21.3 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

22. Beschlussfassung

22.1 Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme.

22.2 Die Verwaltung kann ihre Beschlüsse fassen:

  1. an einer Sitzung mit Tagungsort;
  2. telefonisch oder als Videokonferenz;
  3. auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein solcher Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Verwaltungsmitglieder zustimmt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung der Verwaltung. Auch solche Beschlüsse sind nachträglich in das Protokoll aufzunehmen.

23. Befugnisse

23.1 Der Verwaltung obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung gegenüber Dritten. Sie beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht durch das Gesetz oder diese Statuten der Generalversammlung oder andern Gesellschaftsorganen übertragen oder vorbehalten sind.

23.2 Die Verwaltung hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:

  1. Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse;
  2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechts gegen Ausschlüsse (Ziffer II.6.1);
  3. Ernennung der Zeichnungsberechtigten und Festlegung ihrer Zeichnungsberechtigungen;
  4. Festlegung der Organisation und Geschäftspolitik, insbesondere Nutzungsbedingungen und Nutzungsgebühren der Plattform;
  5. die Erstellung und Anpassung der jährlichen Budgets der Genossenschaft;
  6. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Genossenschaft notwendig ist;
  7. Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung, sofern die Geschäftsleitung zum Teil an Verwaltungsmitglieder oder Dritte übertragen wurde;
  8. Festlegung von Besoldungen und Entschädigungen an die Organe der Genossenschaft;
  9. Abschluss von Verträgen über dingliche Rechte an Grundstücken;
  10. Festlegung der Bedingungen und Tarife für die Nutzung der Plattform;
  11. Festlegung des Geschäftsjahres;
  12. Führung des Genossenschafterverzeichnisses (Ziffer II.8), im Falle der Delegation dieser Aufgabe deren Überwachung.

23.3 Die Verwaltung kann die übertragbaren Aufgaben ganz oder zum Teil an Verwaltungsmitglieder oder Dritte, die nicht Genossenschafter:innen sein müssen, übertragen. Sie hat in diesem Fall ein Organisationsreglement zu erlassen, in welchem zumindest die mit den übertragenen Aufgaben betrauten Stellen, die konkreten Aufgaben und Kompetenzen dieser Stellen und die Berichterstattung an die Verwaltung geregelt sind.

24. Revisionsstelle

24.1 Sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wählt die Generalversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle. Eine Wiederwahl ist möglich.

24.2 Mit Zustimmung aller Genossenschafter:innen kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Ein solcher Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

24.3 Für die Unabhängigkeit und Aufgaben der Revisionsstelle gelten die Artikel 728 ff. OR.

25. Verantwortlichkeit

25.1 Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation betrauten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

25.2 Für die Haftung bei absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Fall der Überschuldung der Genossenschaft gilt Artikel 917 OR.

V. Buchführung und Gewinnverwendung und Fonds

26. Buchführung, Bekanntmachung des Geschäftsberichts

26.1 Für die Buchführung und die Rechnungslegung sind die Artikel 957 ff. OR, für die Gewinnverwendung und die Reserven die Artikel 859 ff. OR anwendbar.

26.2 Die Verwaltung hat den Geschäftsbericht mit dem Bericht der Revisionsstelle (sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchgeführt werden muss) mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht der Genossenschafter:innen am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.

26.3 Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jede:r Genossenschafter:in während eines Jahres nach der Generalversammlung verlangen, dass ihm der Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie der Revisorenbericht zugestellt werden.

27. Verwendung des Jahresgewinns

27.1 Der Bilanzgewinn soll hauptsächlich dazu genutzt werden, die mit der und durch die Plattform angebotenen Dienstleistungen qualitativ und quantitativ zu verbessern, die finanzielle Nachhaltigkeit zu sichern und die gemeinnützigen Zwecke der Genossenschaft gemäss Art. 2 zu verfolgen.

27.2 Ein Zwanzigstel wird für die Äufnung eines Reservefonds zugewiesen.

28. Weitere Fonds

28.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, ab dem zweiten Jahr jährlich einen von der Generalversammlung festgelegten Betrag, mindestens jedoch CHF 50.– in einen Forschungs- und Entwicklungsfonds einzubezahlen.

28.2 Der Forschungs- und Entwicklungsfonds wird verwendet für den Aufbau und den Betrieb der Plattform, sowie für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Zweckerreichung der Genossenschaft dienen. Details regelt die Verwaltung in einem Reglement.

28.3 Die Generalversammlung kann die Äufnung weiterer Fonds beschliessen.

VI. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft

29. Auflösungsbeschluss

Der Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Genossenschaft bedarf einer qualifizierten Mehrheit (67%) der abgegebenen Stimmen.

30. Verwendung eines Liquidationsüberschusses

Ergibt die Liquidation nach Tilgung sämtlicher Schulden einen Überschuss, so ist dieser einer von der Generalversammlung zu bestimmenden, wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit ähnlicher Zwecksetzung zur Verfügung zu stellen.

VII. Mitteilungen

31. Mitteilungen an die Genossenschafter:innen

Die Mitteilungen der Genossenschaft an die Genossenschafter:innen erfolgen schriftlich oder mit elektronischer Post (Email), jeweils an die letzte bekannte Adresse.

Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt oder die Genossenschaftswebseite.